HINSCHG
§ 21 HINSCHG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
Gesetzestext
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für 1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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