HINSCHG

§ 21 HINSCHG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle

Gesetzestext

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für 1. Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betreffen,

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