HINSCHG

§ 8 HINSCHG Vertraulichkeitsgebot

Gesetzestext

(1) Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren: 1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei, (2) Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist.

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