HINSCHG

§ 9 HINSCHG Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

Gesetzestext

(1) Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht nach diesem Gesetz geschützt. (2) Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die zuständige Stelle weitergegeben werden 1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden, (3) Über die Fälle des Absatzes 2 hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn 1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und (4) Informationen über die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden 1. bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 HINSCHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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