HIVHG

§ 3 HIVHG Errichtung und Sitz

Gesetzestext

(1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden. (2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

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