HIVHG

§ 4 HIVHG Stiftungszweck

Gesetzestext

Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 HIVHG verweist.

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