HIVHG

§ 9 HIVHG Stiftungsvorstand

Gesetzestext

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt. (3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 HIVHG verweist.

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