HIVHG

§ 8 HIVHG Stiftungsrat

Gesetzestext

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände. (2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat. (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. Wiederholte Bestellung ist zulässig. (4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 HIVHG verweist.

Im Gesetz benachbart

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