HOAI

§ 38 HOAI Besondere Grundlagen des Honorars

Gesetzestext

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden: 1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen, (2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für 1. das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 HOAI verweist.

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