HOAI

§ 39 HOAI Leistungsbild Freianlagen

Gesetzestext

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten. (2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Grundleistungen bei Freianlagen sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 40 bewertet: 1. für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent, (4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39 HOAI verweist.

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