HOAI

§ 45 HOAI Anwendungsbereich

Gesetzestext

Verkehrsanlagen sind 1. Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 45 HOAI verweist.

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