IFSG

§ 26 IFSG Teilnahme des behandelnden Arztes

Gesetzestext

Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustimmung des Patienten an den Untersuchungen nach § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzunehmen. § 26 Abs. 1 u. 2: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 60 Abs. 4 Polizeigesetz (PolG BW) idF d. G v. 20.11.2012 GBl. BW 2012, 625 mWv 29.11.2012 (vgl. BGBl. I 2012, 2726)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 26 IFSG verweist.

Im Gesetz benachbart

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