IFSG

§ 33 IFSG Gemeinschaftseinrichtungen

Gesetzestext

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 1. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, 4. Heime und 5. Ferienlager.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 IFSG verweist.

Im Gesetz benachbart

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