Insolvenzordnung
§ 200 InsO Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Gesetzestext
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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