JVEG
§ 15 JVEG Grundsatz der Entschädigung
Gesetzestext
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5), (2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Eine Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte begonnene Stunde wird voll gerechnet. (3) Die Entschädigung wird auch gewährt, 1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einführungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,
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Verweise in dieser Norm
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