KAGB

§ 144 KAGB Verwaltung und Anlage

Gesetzestext

Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. Die Bestellung einer externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. § 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 144 KAGB verweist.

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