KAGB

§ 158 KAGB Jahresbericht

Gesetzestext

Auf den Jahresbericht einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft ist § 135 anzuwenden. Zusätzlich zu Satz 1 sind bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften die in § 101 Absatz 2 genannten Angaben und bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 die in § 148 Absatz 2 genannten Angaben im Anhang zu machen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 158 KAGB verweist.

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