KAGB

§ 159 KAGB Abschlussprüfung

Gesetzestext

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. § 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 159 KAGB verweist.

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