KAGB

§ 160 KAGB Offenlegung und Vorlage von Berichten

Gesetzestext

(1) Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind. (3) Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 160 KAGB verweist.

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