KAGB

§ 207 KAGB Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen

Gesetzestext

(1) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen. (2) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf in Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 196 Absatz 1 Satz 2 insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 207 KAGB verweist.

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