KAGB

§ 208 KAGB Erweiterte Anlagegrenzen

Gesetzestext

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf abweichend von § 206 Absatz 1 in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten nach Maßgabe des § 206 Absatz 2 mehr als 35 Prozent des Wertes des inländischen OGAW anlegen, wenn 1. dies in den Anlagebedingungen des inländischen OGAW unter Angabe der betreffenden Emittenten vorgesehen ist und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 208 KAGB verweist.

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