KAGB

§ 214 KAGB Risikomischung, Arten

Gesetzestext

Offene Publikums-AIF müssen nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sein und dürfen nur als Gemischte Investmentvermögen gemäß den §§ 218 und 219, als Sonstige Investmentvermögen gemäß den §§ 220 bis 224, als Dach-Hedgefonds gemäß den §§ 225 bis 229 oder als Immobilien-Sondervermögen gemäß den §§ 230 bis 260 oder als Infrastruktur-Sondervermögen gemäß den §§ 260a bis 260d aufgelegt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 214 KAGB verweist.

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