KAGB

§ 247 KAGB Vermögensaufstellung

Gesetzestext

(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben: 1. Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks, (2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben: 1. Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 247 KAGB verweist.

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