KAGB

§ 356 KAGB Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Gesetzestext

Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Gleiche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme auf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 356 KAGB verweist.

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