KAGB

§ 364 KAGB Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Gesetzestext

Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 364 KAGB verweist.

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