KAGB

§ 365 KAGB Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

Gesetzestext

§ 38 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9, § 121 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe h und § 136 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 365 KAGB verweist.

Im Gesetz benachbart

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