KAPMUG

§ 12 KAPMUG Erweiterung des Musterverfahrens

Gesetzestext

(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen. (2) Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen. Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben. (3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit 1. die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, (4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab. (5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 KAPMUG verweist.

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