KAPMUG

§ 13 KAPMUG Anmeldung eines Anspruchs

Gesetzestext

(1) Binnen sechs Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann gegenüber dem Oberlandesgericht ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. (2) Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter, (3) Die Anmeldung ist unzulässig, soweit wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. (4) Die Anmeldung ist den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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