KAPMUG

§ 20 KAPMUG Vergleichsvorschlag

Gesetzestext

(1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie 1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder (2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten: 1. zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,

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