KAPMUG

§ 21 KAPMUG Genehmigung und Wirksamkeit des Vergleichs

Gesetzestext

(1) Das Gericht genehmigt den Vergleich durch unanfechtbaren Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes des Musterverfahrens und des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen als angemessene gütliche Beilegung der ausgesetzten Rechtsstreitigkeiten erachtet. (2) Nach der Genehmigung kann der Vergleich nicht mehr widerrufen werden. (3) Der genehmigte Vergleich wird nur wirksam, wenn weniger als 30 Prozent der Beigeladenen nach § 22 Absatz 2 ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 KAPMUG verweist.

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