KAPMUG

§ 22 KAPMUG Zustellung des Vergleichs; Austritt

Gesetzestext

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. (2) Beigeladene können innerhalb eines Monats ab Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (3) Die Beigeladenen sind mit der Zustellung oder Bekanntmachung zu belehren über 1. die Wirkung des Vergleichs,

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