KAPMUG
§ 3 KAPMUG Entscheidung über den Musterverfahrensantrag
Gesetzestext
(1) Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss. (2) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag als unzulässig, soweit 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits voraussichtlich nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
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