KAPMUG

§ 4 KAPMUG Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags

Gesetzestext

(1) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5) öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags erfolgen. (2) Die Bekanntmachung ist mit dem Datum ihrer Veröffentlichung zu versehen und enthält die folgenden Angaben: 1. die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 KAPMUG verweist.

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