KSTG
§ 23 KSTG Steuersatz
Gesetzestext
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für 1. Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent, (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
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