KSTG

§ 24 KSTG Freibetrag für bestimmte Körperschaften

Gesetzestext

1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abzuziehen. 2Satz 1 gilt nicht 1. für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 KSTG verweist.

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