KWG

§ 21 KWG Begriff des Kredits für die §§ 15 bis 18

Gesetzestext

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; (2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht 1. Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband; (4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht 1. Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn a) Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 KWG verweist.

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