KWG

§ 22 KWG Verordnungsermächtigung für Millionenkredite

Gesetzestext

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank für Millionenkredite nähere Bestimmungen zu erlassen über 1. die Ermittlung der Kreditbeträge und Kreditnehmer,

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