KWG
§ 2f KWG Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
Gesetzestext
(1) Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist. (2) Der Antragsteller muss seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen: 1. eine vollständige Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen sowie Informationen über den Sitz und die Art der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe; (3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn 1. die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind, a) alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten, (4) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn 1. die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, (5) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. Der Antragsteller übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen, die für diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat. (6) Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis 1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen, (7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen. (8) In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat. Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. Ist es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanzkonglomerats erforderlich. Erteilt dieser die Zustimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung. (9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt oder versagt wird.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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