LFGB

§ 35 LFGB Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung

Gesetzestext

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des Volumens sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 35 LFGB verweist.

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