LFGB

§ 69 LFGB Zulassung weiterer Ausnahmen

Gesetzestext

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1 und 2 und den durch Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundesministerium von den getroffenen Maßnahmen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 69 LFGB verweist.

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