MARKENG

§ 102 MARKENG Kollektivmarkensatzung

Gesetzestext

(1) Der Anmeldung der Kollektivmarke muß eine Kollektivmarkensatzung beigefügt sein. (2) Die Kollektivmarkensatzung muß mindestens enthalten: 1. Namen und Sitz des Verbandes, (3) Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Kollektivmarkensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist. (4) Die Kollektivmarkensatzung wird im Register eingetragen. (5) Die Einsicht in die Kollektivmarkensatzung steht jeder Person frei.

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