MARKENG

§ 113 MARKENG Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

Gesetzestext

(1) International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. (2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des Schutzes.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 113 MARKENG verweist.

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