MARKENG
§ 145 MARKENG Bußgeldvorschriften
Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6a ein Zeichen benutzt, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 134 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 134 Absatz 5, ein Betreten oder eine Besichtigung nicht gestattet, ein Erzeugnis nicht richtig darlegt, die Entnahme einer Stichprobe oder die Prüfung einer geschäftlichen Unterlage nicht zulässt, eine geschäftliche Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 verstößt, indem er im geschäftlichen Verkehr 1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 oder 4, eine geografische Angabe für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet, (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 51 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/2411 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 eine Eigenerklärung nicht oder nicht rechtzeitig einreicht. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 das Bundesamt für Justiz.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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