MARKENG

§ 149 MARKENG Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

Gesetzestext

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 149 MARKENG verweist.

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