MARKENG

§ 150 MARKENG Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Gesetzestext

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 150 MARKENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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