MARKENG

§ 41 MARKENG Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation

Gesetzestext

(1) Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen. (2) Die Eintragung wird veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. (3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Markeninformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 62 Absatz 4 ausgeschlossen ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 41 MARKENG verweist.

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