MARKENG

§ 69 MARKENG Mündliche Verhandlung

Gesetzestext

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn 1. einer der Beteiligten sie beantragt, 2. vor dem Bundespatentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder 3. das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 69 MARKENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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