Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 102 OWiG Nachträgliches Strafverfahren

Gesetzestext

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen. (2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 102 OWiG verweist.

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