Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 103 OWiG Gerichtliche Entscheidung

Gesetzestext

(1) Über Einwendungen gegen 1. die Zulässigkeit der Vollstreckung, (2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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