Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 104 OWiG Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Gesetzestext
(1) Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen werden erlassen 1. von dem nach § 68 zuständigen Gericht, wenn ein Bußgeldbescheid zu vollstrecken ist, (2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Vor der Entscheidung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, Anträge zu stellen und zu begründen. (3) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gegen die 1. Anordnung der Erzwingungshaft und die Verhängung des Jugendarrestes,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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