Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 108 OWiG Rechtsbehelf und Vollstreckung

Gesetzestext

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist gegen den 1. selbständigen Kostenbescheid, (2) Für die Vollstreckung der Kosten des Bußgeldverfahrens gelten die §§ 89 und 90 Abs. 1 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 108 OWiG verweist.

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